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Schwanger behandeln: Welche Therapieformen erlaubt bleiben (Physio, Ergo, Logo) 2026

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Lena von CuraCareer

5. August 2026

TL;DR: Schwangerschaft bedeutet in der Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie nicht automatisch Berufsverbot. Das MuSchG verbietet keine Berufe, sondern einzelne Belastungen: Heben und Tragen über den Grenzen des MuSchG §11 Abs. 5, Zwangshaltungen, ständiges Stehen über vier Stunden nach dem fünften Monat, Infektionsgefährdung durch Biostoffe und Nachtarbeit. Leistungen, die überwiegend im Sitzen, ohne Kraftaufwand und ohne Infektionsnähe stattfinden, bleiben in vielen Fällen möglich, zum Beispiel Beckenbodenanleitung, Hirnleistungstraining, Elektrotherapie und Beratung. Verbindlich entschieden wird das nie im Internet, sondern in der Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG §10 und über die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach MuSchG §13. Dieser Artikel bereitet dich auf dieses Gespräch vor, er ersetzt es nicht.

Darf ich als schwangere Therapeutin überhaupt noch Patienten behandeln?

Ja, in vielen Fällen darfst du als schwangere Physiotherapeutin, Ergotherapeutin oder Logopädin weiter behandeln, nur eben nicht mehr alles. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) verbietet keinen Beruf und keine Berufsbezeichnung, sondern konkrete Belastungen: schweres Heben, Zwangshaltungen, langes ständiges Stehen, Infektionsgefährdung, bestimmte physikalische Einwirkungen und Nachtarbeit. Genau deshalb ist die pauschale Aussage, Physiotherapie gehe in der Schwangerschaft nicht, fachlich zu grob. Sie stimmt für Manuelle Therapie und Massage, sie stimmt nicht für Beckenbodenanleitung, Elektrotherapie oder Hirnleistungstraining.

Diese Unterscheidung ist der Kern des Themas. Wenn einzelne Leistungen erlaubt bleiben, entsteht daraus ein Alternativarbeitsplatz. Und ein Alternativarbeitsplatz ist der Grund, aus dem ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausbleibt oder erst später greift. Ob dir das lieber ist, ist eine eigene Entscheidung: Der Mutterschutzlohn nach MuSchG §18 zahlt bei betrieblichem Beschäftigungsverbot dein volles Gehalt weiter. Viele Therapeutinnen wollen aber schlicht weiterarbeiten, im Team bleiben und ihre Patienten nicht abgeben.

Welche Regel entscheidet, ob eine Therapieform in der Schwangerschaft erlaubt bleibt?

Entscheidend ist nicht der Name der Leistung, sondern die Belastungsart, die dabei entsteht. Das MuSchG ordnet jede Belastungsart einem eigenen Paragrafen zu, und für schwangere Frauen greift der Katalog der unverantwortbaren Gefährdungen in MuSchG §11. Ob eine Leistung bleibt, hängt also davon ab, wie viel Kraft, wie viel Zwangshaltung, wie viel Stehzeit und wie viel Infektionsnähe sie erzeugt.

Belastungsarten in der Therapie und ihre Rechtsgrundlage im MuSchG (Stand 2026)
BelastungsartRechtsgrundlageWas das im Therapiealltag bedeutet
Heben, Halten und Tragen von LastenMuSchG §11 Abs. 5 Nr. 1Für Schwangere unzulässig: regelmäßig Lasten über 5 kg oder gelegentlich über 10 kg ohne mechanisches Hilfsmittel. Betrifft Transfers, Fangoträger, Gewichtsscheiben und die Hausbesuchstasche.
Zwangshaltung, dauerndes Beugen, Hocken und StreckenMuSchG §11 Abs. 5 Nr. 2Betrifft das Arbeiten über der Behandlungsbank in Rumpfbeuge, Arbeiten über Kopf und Behandlung am niedrigen Pflegebett im Hausbesuch.
Ständiges StehenMuSchG §11 Abs. 5 Nr. 3Nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats ist ständiges Stehen über vier Stunden täglich unzulässig. Betrifft Massage, Manuelle Lymphdrainage und Gruppenangebote.
Infektionsgefährdung durch BiostoffeMuSchG §11 Abs. 2, BioStoffV, ArbMedVVTätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 oder höher sind für Schwangere unzulässig, solange kein ausreichender Immunschutz belegt ist. Betrifft Atemtherapie, Schlucktherapie und Trachealkanülenmanagement.
Physikalische Einwirkungen: Strahlung, Felder, Hitze, Kälte, Nässe, LärmMuSchG §11 Abs. 4Kurzwelle, Mikrowelle und Magnetfeldtherapie, die Fangoküche, die Kältekammer und das laute Bewegungsbad sind gesondert zu bewerten.
Nachtarbeit zwischen 20 und 6 UhrMuSchG §5Späte Abendtermine in der Praxis und Spätdienste in der Klinik entfallen für Schwangere.
Sonn- und FeiertagsarbeitMuSchG §6Wochenenddienste entfallen, außer die schwangere Frau erklärt sich ausdrücklich bereit und die weiteren Voraussetzungen des MuSchG §6 sind erfüllt.
MehrarbeitMuSchG §4Für schwangere Frauen über 18 Jahre gilt die Grenze von 8,5 Stunden täglich und 90 Stunden in der Doppelwoche.
Unverantwortbare AlleinarbeitMuSchG §9 Abs. 4Alleine in der Praxis oder alleine im Hausbesuch ohne jederzeit erreichbare Hilfe ist für Schwangere unzulässig.

Wichtig für die Reihenfolge im Gespräch mit der Praxisleitung: MuSchG §13 gibt eine feste Rangfolge vor. Zuerst muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen umgestalten, erst danach kommt ein Arbeitsplatzwechsel, und erst wenn beides nicht möglich ist, folgt das betriebliche Beschäftigungsverbot. Ein Beschäftigungsverbot ist also nicht der erste Schritt, sondern der letzte.

Welche Therapieformen bleiben in der Schwangerschaft möglich und welche nicht?

Möglich bleiben in der Schwangerschaft überwiegend die Leistungen, die im Sitzen stattfinden, keinen relevanten Kraftaufwand erzeugen und keine Infektionsnähe haben. Nicht möglich sind in der Regel Leistungen, die auf manuellem Krafteinsatz, Rumpfbeuge über der Behandlungsbank oder dem Halten von Körpergewicht beruhen. Die folgende Tabelle leitet jede Einordnung aus der Belastungsart her. Sie ist eine Vorbereitung auf die Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG §10, keine verbindliche Freigabe.

Therapieleistungen in der Schwangerschaft: Belastung, Einordnung, Bedingung (Vorbereitung auf die Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG §10)
LeistungHauptbelastungEinordnung für SchwangereBedingung
Manuelle TherapieHoher manueller Kraftaufwand, Rumpfbeuge über der Bank, Einsatz des eigenen KörpergewichtsIn der Regel nicht möglichKeine tragfähige Auflage denkbar, weil Kraft und Zwangshaltung zur Leistung selbst gehören (MuSchG §11 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2)
Krankengymnastik allgemeinGemischt: Lagerung, Transfer, manueller Widerstand, StehzeitMöglich unter AuflagenNur aktiv angeleitete Anteile, keine Transfers, keine Lagerung schwerer Körperabschnitte, kein Widerstand gegen Körpergewicht, höhenverstellbare Bank und Sitzmöglichkeit
KG-ZNS nach Bobath oder PNFFazilitation trägt Körpergewicht, Sturzsicherung beim Gehen, unvorhersehbare LastspitzenIn der Regel nicht möglichDie Lastspitze ist nicht planbar, deshalb ist sie auch nicht auf 5 kg begrenzbar (MuSchG §11 Abs. 5 Nr. 1)
Manuelle LymphdrainageGeringer Druck, aber lange Behandlungsdauer in monotoner Vorbeugehaltung und viel StehzeitMöglich unter AuflagenBehandlung im Sitzen an höhenverstellbarer Bank, Stehzeit nach dem fünften Monat unter vier Stunden täglich, Kompressionsbandagierung durch Kolleginnen (MuSchG §11 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 3)
Klassische MassagetherapieStatischer Kraftaufwand über die gesamte Einheit, Rumpfbeuge, Einsatz des Körpergewichts, hohe StehzeitIn der Regel nicht möglichKraft und Haltung sind der Kern der Leistung und lassen sich nicht wegorganisieren (MuSchG §11 Abs. 5 Nr. 1 bis Nr. 3)
KG am Gerät und GerätetrainingAnleitung ist leicht, aber Gewichte umstecken, Hilfestellung und Sicherung sind KraftarbeitMöglich unter AuflagenNur Anleitung, Kontrolle und Trainingsplanung, Einstellen der Gewichte durch eine Kollegin, keine Sicherung oder Hilfestellung, Sitzmöglichkeit im Trainingsraum
HausbesucheTragen der Behandlungstasche, Behandlung am niedrigen Bett in Zwangshaltung, Fahrzeiten, oft AlleinarbeitIn der Regel nicht möglichFremde Umgebung ohne höhenverstellbare Bank, dazu MuSchG §9 Abs. 4 zur Alleinarbeit ohne erreichbare Hilfe
Elektrotherapie mit Reizstrom und TENSGeringer Kraftaufwand, kurze Anlagezeit, überwiegend im SitzenMöglichSitzmöglichkeit, keine Zwangshaltung beim Anlegen der Elektroden, Hygieneregeln der Praxis
Kurzwelle, Mikrowelle, MagnetfeldtherapieExposition gegenüber elektromagnetischen Feldern am GerätIn der Regel nicht möglichPhysikalische Einwirkungen sind für Schwangere gesondert zu bewerten (MuSchG §11 Abs. 4), Abgabe an nicht schwangere Kolleginnen ist der saubere Weg
Fango, Heißluft und WärmeträgerFangoträger wiegen mehrere Kilogramm, dazu Hitze, Dampf und Nässe an der FangoanlageIn der Regel nicht möglichMöglich unter Auflagen nur, wenn Trägervorbereitung und Transport vollständig von Kolleginnen übernommen werden (MuSchG §11 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 1)
KältetherapieKältekammer bedeutet Ganzkörper-Kälteexposition, lokale Eisanwendung nichtKältekammer nicht möglich, lokale Kälteanwendung möglich unter AuflagenKeine Ganzkörperkälte für Schwangere (MuSchG §11 Abs. 4), lokale Anwendung im Sitzen mit Handschutz
AtemtherapieGesichtsnähe, Sekret und Aerosol, dazu manuelle Kompression beim SekretmanagementMöglich unter AuflagenNur bei nicht infektiösen Patienten, Immunstatus arbeitsmedizinisch geklärt nach ArbMedVV, kein manuelles Sekretmanagement, Lüftung und Abstand geregelt (MuSchG §11 Abs. 2, BioStoffV)
Beckenbodentraining und BeckenbodenanleitungÜberwiegend verbale und taktile Anleitung, im Sitzen möglich, kein KrafteinsatzMöglichAnleitung ohne manuellen Widerstand, Sitzmöglichkeit, bei Gruppen die Stehzeit nach dem fünften Monat begrenzen
Präventionskurse und RückenschuleVortrag und Anleitung sind unkritisch, das Vormachen und die Stehzeit sind es nichtMöglich unter AuflagenDemonstration über Teilnehmende, Video oder eine zweite Fachkraft, Sitzgelegenheit im Kursraum, ständiges Stehen nach dem fünften Monat unter vier Stunden täglich
Ergotherapie motorisch-funktionellHandling und manueller Widerstand sind Kraftarbeit, Handtherapie am Tisch ist es nichtMöglich unter AuflagenFeinmotorik, Handtherapie und Schienenkontrolle am Tisch im Sitzen bleiben, Transfers und Widerstandsarbeit gegen Körpergewicht entfallen
Ergotherapie sensomotorisch-perzeptivArbeit am Boden, Heben und Sichern von Kindern, Schaukel- und Hängegeräte, unvorhersehbare BewegungenIn der Regel nicht möglichLastspitzen und Sturzrisiko sind nicht planbar und damit nicht begrenzbar (MuSchG §11 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2)
Hirnleistungstraining und kognitive TherapieSitzarbeit am Tisch, keine Kraft, keine ZwangshaltungMöglichSitzarbeitsplatz, Infektionsschutz nach der Gefährdungsbeurteilung, bei Klinikpatienten Immunstatus klären
Beratung, Hilfsmittelberatung, AngehörigenanleitungGespräch und Demonstration ohne eigenen KraftaufwandMöglichKeine Anprobe oder Anpassung, die Heben oder Stützen erfordert, Sitzmöglichkeit
Logopädie: Sprech- und SprachtherapieSitzarbeit ohne Kraftaufwand, aber dauerhafte Gesichtsnähe unter einem Meter und AerosolexpositionMöglich unter AuflagenImmunstatus arbeitsmedizinisch geklärt nach ArbMedVV, keine akut infektiösen Patienten, Lüftungskonzept, bei Bedarf Mundschutz oder Spuckschutz (MuSchG §11 Abs. 2, BioStoffV)
Logopädie: StimmtherapieHohe eigene Stimmbelastung durch Vormachen, dazu GesichtsnäheMöglich unter AuflagenAnteil des eigenen Vormachens reduzieren, Tonbeispiele und Aufnahmen nutzen, Sprechpausen fest im Plan, Infektionsschutz wie in der Sprechtherapie
Logopädie: Dysphagie, Trachealkanülenmanagement, AbsaugenHöchste Infektionsnähe durch Sekret und Aerosol, Hustenstöße direkt ins GesichtIn der Regel nicht möglichFür Schwangere unzulässig, solange kein ausreichender Immunschutz belegt ist und die Exposition nicht sicher ausgeschlossen werden kann (MuSchG §11 Abs. 2, BioStoffV, ArbMedVV)
Dokumentation, Therapieberichte, QM, Rezeptprüfung, TerminplanungReine Sitzarbeit am BildschirmMöglichErgonomischer Sitzarbeitsplatz, Bildschirmpausen, kein Aktenheben über die Grenzen des MuSchG §11 Abs. 5 Nr. 1

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Physiotherapie: wo die Grenze konkret verläuft

In der Physiotherapie fällt in der Schwangerschaft alles weg, was den eigenen Körper als Werkzeug einsetzt. Manuelle Therapie, klassische Massage und KG-ZNS gehören dazu, weil Kraft, Rumpfbeuge und das Halten von Patientengewicht die Leistung selbst ausmachen. Was bleibt, sind die Leistungen, bei denen du planst, anleitest und kontrollierst: Gerätetraining ohne eigenes Hantieren mit Gewichten, Beckenbodenanleitung, Elektrotherapie mit Reizstrom, Trainingsplanung und Beratung. Eine höhenverstellbare Behandlungsbank und ein fester Sitzplatz im Behandlungsraum sind dabei keine Nettigkeit, sondern die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach MuSchG §13 Abs. 1.

Ergotherapie: wo die Grenze konkret verläuft

In der Ergotherapie trennt die Schwangerschaft die Tischarbeit von der Bodenarbeit. Hirnleistungstraining, Handtherapie, Schienenkontrolle, Hilfsmittelberatung und Angehörigenanleitung finden im Sitzen und ohne Kraftaufwand statt und bleiben deshalb meist möglich. Sensomotorisch-perzeptive Behandlung mit Kindern ist der kritische Bereich: Heben, Sichern, Bodenarbeit und plötzliche Bewegungen erzeugen Lastspitzen, die sich nicht auf die Grenzen des MuSchG §11 Abs. 5 Nr. 1 begrenzen lassen. Wer in einer Praxis mit gemischtem Klientel arbeitet, kann den Kinderanteil oft an Kolleginnen abgeben und den Erwachsenenanteil behalten.

Logopädie: warum Infektionsnähe und Stimme entscheiden

In der Logopädie ist nicht die Kraft das Problem, sondern die Nähe. Du sitzt in der Sprech-, Sprach- und Stimmtherapie dauerhaft im Gesichtsfeld deines Patienten, oft unter einem Meter Abstand, und arbeitest genau mit dem, was Aerosole erzeugt. Für schwangere Frauen ist die Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2 oder höher nach MuSchG §11 Abs. 2 unzulässig, solange kein ausreichender Immunschutz belegt ist. Dysphagietherapie, Trachealkanülenmanagement und Absaugen sind deshalb der Bereich, der in der Schwangerschaft zuerst entfällt. Dazu kommt in der Stimmtherapie die eigene Stimmbelastung durch dauerndes Vormachen, die sich mit Aufnahmen und mehr Sprechpausen deutlich senken lässt.

Wie verändert sich das im Verlauf der Schwangerschaft?

Die Einordnung ist kein fester Zustand, sie verschiebt sich mit dem Schwangerschaftsverlauf. Zu Beginn ist meist die Infektionsgefährdung der Engpass, ab der Mitte kommen Bauchumfang, Statik und Reichweite dazu, und ab dem fünften Monat greift zusätzlich die Vier-Stunden-Grenze für ständiges Stehen aus MuSchG §11 Abs. 5 Nr. 3. Deshalb gehört in jede Absprache mit der Praxisleitung ein fester Überprüfungstermin, nicht nur eine einmalige Regelung.

Was sich im Schwangerschaftsverlauf für Therapeutinnen ändert
Phase der SchwangerschaftWas sich körperlich ändertWas meist noch trägtWas zuerst wegfällt
Frühe Schwangerschaft bis etwa zum Ende des ersten DrittelsÄußerlich kaum Veränderung, oft Übelkeit und schnelle ErschöpfungFast alle sitzenden und anleitenden Leistungen, Gerätetraining mit Auflagen, BeratungInfektionsnahe Tätigkeiten, Nachtarbeit und Wochenenddienste, ab der Meldung der Schwangerschaft
Mittlere SchwangerschaftBauchumfang nimmt zu, Reichweite über die Behandlungsbank sinkt, Rumpfbeuge wird unangenehmAnleitung, Trainingsplanung, Elektrotherapie, Hirnleistungstraining, Handtherapie am TischAlles, was Rumpfbeuge über der Bank erfordert, also Massage, Manuelle Therapie und manuelle Techniken am liegenden Patienten
Nach Ablauf des fünften MonatsStatik verschiebt sich, Rückenbelastung steigt, längeres Stehen wird belastendSitzende Behandlung, Beratung, Dokumentation, kurze AnleitungssequenzenStändiges Stehen über vier Stunden täglich wird nach MuSchG §11 Abs. 5 Nr. 3 unzulässig, damit auch lange Gruppen- und Kursblöcke
Späte Schwangerschaft bis zum Beginn der SchutzfristErmüdung steigt, Beweglichkeit sinkt, häufigere Pausen nötigÜberwiegend Sitztätigkeiten: Dokumentation, QM, Terminplanung, Beratung, Telefon- und VideoberatungDie meisten patientennahen Leistungen mit Standanteil, Schutzfrist nach MuSchG §16 beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Termin

Wie baue ich daraus einen konkreten Vorschlag für meine Praxisleitung?

Ein guter Vorschlag besteht aus drei Teilen: welche Leistungen du weiterhin übernimmst, welche du abgibst, und womit du die frei werdende Zeit füllst. Der Arbeitgeber ist nach MuSchG §10 zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet und nach MuSchG §13 zur Umgestaltung vor dem Beschäftigungsverbot. Trotzdem gilt praktisch: Wer mit einem fertigen Behandlungsplan in das Gespräch geht, bekommt eine Lösung, wer mit einer offenen Frage kommt, bekommt oft ein Beschäftigungsverbot.

  • Leistungsliste ziehen: Nimm deinen typischen Wochenplan der letzten vier Wochen und markiere jede Position mit möglich, möglich unter Auflagen oder nicht möglich, jeweils mit der Belastungsart als Begründung.
  • Auflagen benennen: Höhenverstellbare Behandlungsbank, Stuhl im Behandlungsraum, längere Taktung, keine Gewichtsscheiben, kein Sekretmanagement, keine akut infektiösen Patienten.
  • Termindichte anpassen: Vorschlagen, wie viele Einheiten pro Tag realistisch sind und wo Pausen liegen, statt den alten Plan mit weniger Leistungen zu füllen.
  • Abgabe organisieren: Konkret sagen, welche Patienten an welche Kollegin gehen und wie die Übergabe läuft, das nimmt der Praxisleitung die eigentliche Arbeit ab.
  • Zusatzaufgaben anbieten: Aufgaben nennen, die in der Praxis liegen bleiben und ohne Kraftaufwand erledigt werden können.
  • Überprüfungstermin setzen: Einen Termin vereinbaren, an dem der Plan mit Blick auf den Schwangerschaftsverlauf neu bewertet wird, sinnvollerweise um den fünften Monat.
  • Schriftlich festhalten: Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung wird nach MuSchG §14 dokumentiert und dir mitgeteilt, bitte um eine Kopie für deine Unterlagen.

Welche Aufgaben kann ich zusätzlich übernehmen, damit meine Stelle trägt?

Eine Therapiepraxis hat immer einen Stapel Aufgaben, für die im Behandlungsalltag keine Zeit ist, und fast alle davon sind für schwangere Therapeutinnen unproblematisch, weil sie im Sitzen und ohne Kraftaufwand stattfinden. Genau diese Aufgaben machen aus einem reduzierten Behandlungsplan eine vollwertige Stelle und damit den Alternativarbeitsplatz nach MuSchG §13 Abs. 1 Nr. 2.

Aufgaben ohne körperliche Belastung, die in Therapiepraxen liegen bleiben
AufgabeNutzen für die PraxisVoraussetzung
Rezeptprüfung und Heilmittelverordnungen kontrollierenVerhindert Absetzungen durch die Krankenkasse, spart direkt GeldZugang zur Praxissoftware, Sitzarbeitsplatz
Therapieberichte und Verlaufsdokumentation schreibenBerichte gehen pünktlich an die Ärzte, das sichert FolgeverordnungenSitzarbeitsplatz, Absprache mit den behandelnden Kolleginnen
Qualitätsmanagement pflegenQM-Handbuch, Hygieneplan und Nachweise sind bei Prüfungen aktuellZugriff auf die QM-Ablage, ruhiger Arbeitsplatz
Terminplanung und Rückrufliste steuernWeniger Leerlauf durch Ausfälle, höhere Auslastung der KolleginnenTelefonarbeitsplatz im Sitzen, Zugriff auf den Terminkalender
Patientenberatung und Anleitung ohne eigenen KraftaufwandBindet Patienten, verbessert Hausaufgabentreue und TherapieerfolgBeratungsraum mit Sitzmöglichkeit, kein Vormachen mit Belastung
Einarbeitung, Anleitung von Auszubildenden und PraktikantenEntlastet erfahrene Kolleginnen, sichert Nachwuchs in der PraxisBeobachtung und Feedback statt eigener Behandlung
Video- und Telefonberatung, NachsorgekontakteZusätzliche Patientenkontakte ohne Raumbedarf und ohne WegezeitRuhiger Raum, technische Ausstattung, Datenschutzregelung

Ein Hinweis zur Ökonomie, weil er im Gespräch oft weiterhilft: Ein reduzierter Behandlungsplan mit Zusatzaufgaben kostet die Praxis weniger als ein betriebliches Beschäftigungsverbot mit Vollzeit-Vertretungssuche, und er hält die Patientenbindung. Gleichzeitig gilt: Der Mutterschutzlohn nach MuSchG §18 wird dem Arbeitgeber über die U2-Umlage der Krankenkasse erstattet, ein Beschäftigungsverbot ist für die Praxis also kein finanzieller Ruin. Wer das offen anspricht, nimmt dem Gespräch die Schieflage, in der sich viele schwangere Therapeutinnen fühlen: Du bittest nicht um einen Gefallen, du machst einen Vorschlag, der beiden Seiten hilft, und die rechtliche Absicherung steht ohnehin.

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Wann ist ein Beschäftigungsverbot trotzdem der richtige Weg?

Ein Beschäftigungsverbot ist der richtige Weg, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung nicht genug erlaubte Tätigkeit übrig bleibt, um deine Arbeitszeit sinnvoll zu füllen, oder wenn deine Ärztin eine individuelle Gefährdung sieht. In kleinen Praxen mit zwei bis fünf Therapeutinnen ist das häufig der Fall, weil dort weder ein zweiter Behandlungsraum noch ein Verwaltungsarbeitsplatz frei ist. Das betriebliche Beschäftigungsverbot nach MuSchG §13 Abs. 1 Nr. 3 ist dabei keine Krankschreibung: Du erhältst Mutterschutzlohn nach MuSchG §18, also die Fortzahlung deines Durchschnittsverdienstes, und der Arbeitgeber bekommt diesen Betrag über die U2-Umlage erstattet. Ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach MuSchG §16 Abs. 1 kommt zusätzlich in Betracht, wenn deine individuelle Gesundheit oder die des Kindes gefährdet ist, unabhängig davon, welche Leistungen die Praxis theoretisch anbieten könnte.

Kein Text im Internet darf dir sagen, was du schwanger behandeln darfst. Das entscheidet die Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG §10 für deinen konkreten Arbeitsplatz, gegebenenfalls ergänzt durch das ärztliche Urteil. Dieser Artikel ist die Vorbereitung auf dieses Gespräch, nicht sein Ersatz.

Wer entscheidet am Ende verbindlich, welche Therapieformen ich behandeln darf?

Verbindlich entscheidet die Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG §10, die dein Arbeitgeber für deinen konkreten Arbeitsplatz erstellen muss, sobald du die Schwangerschaft gemeldet hast. Beteiligt sind in der Praxis der Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit, bei Fragen zum Immunschutz die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV, und bei Streit die zuständige Aufsichtsbehörde für den Arbeitsschutz in deinem Bundesland. Deine Frauenärztin entscheidet parallel über ein ärztliches Beschäftigungsverbot, das unabhängig von der betrieblichen Beurteilung gilt. Wenn du den Eindruck hast, dass die Praxis die Gefährdungsbeurteilung gar nicht erstellt, kannst du dich direkt an die Aufsichtsbehörde wenden, das ist ausdrücklich vorgesehen und kein Affront.

Rechtlicher und gesundheitlicher Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels dienen ausschliesslich zu allgemeinen Informationszwecken und stellen weder eine Rechtsberatung noch eine ärztliche, arbeitsmedizinische oder therapeutische Beratung dar. Ob eine Tätigkeit in Schwangerschaft oder Stillzeit zulässig ist, ergibt sich verbindlich allein aus der individuellen Gefährdungsbeurteilung deines Arbeitgebers nach MuSchG §10 sowie aus der Beurteilung deiner behandelnden Ärztin oder deines behandelnden Arztes. Dieser Artikel bereitet dieses Gespräch vor, er ersetzt es nicht. Bei gesundheitlichen Beschwerden wende dich an deine Frauenärztin oder deinen Frauenarzt, bei rechtlichen Fragen an eine zugelassene Rechtsanwaltskanzlei oder die zuständige Aufsichtsbehörde für Arbeitsschutz. Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 2026.

Häufige Fragen

Darf ich als Physiotherapeutin schwanger Manuelle Therapie machen?

In der Regel nein. Manuelle Therapie beruht auf hohem manuellem Kraftaufwand, Rumpfbeuge über der Behandlungsbank und dem Einsatz des eigenen Körpergewichts. Genau diese Belastungen zählt MuSchG §11 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 zu den unverantwortbaren Gefährdungen für schwangere Frauen. Anders als bei Gerätetraining oder Beckenbodenanleitung lässt sich der Kraftanteil auch nicht durch Auflagen wegorganisieren, weil er die Leistung selbst ausmacht. Verbindlich entschieden wird das in der Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG §10.

Welche Physiotherapie-Leistungen darf ich in der Schwangerschaft noch abrechnen?

Möglich bleiben in vielen Praxen Elektrotherapie mit Reizstrom, Beckenbodenanleitung, Gerätetraining als reine Anleitung ohne Umstecken von Gewichten, Trainingsplanung, Präventionskurse mit fremder Demonstration und Beratungsleistungen. Manuelle Lymphdrainage und allgemeine Krankengymnastik sind unter Auflagen möglich, etwa im Sitzen an höhenverstellbarer Bank und ohne Transfers. Welche Leistungen deine Praxis tatsächlich freigibt, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG §10 und der Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach MuSchG §13.

Wie viel darf ich als schwangere Therapeutin heben?

MuSchG §11 Abs. 5 Nr. 1 verbietet schwangeren Frauen, regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg ohne mechanisches Hilfsmittel von Hand zu heben, zu halten oder zu bewegen (Stand 2026). Im Therapiealltag bedeutet das: keine Transfers, kein Halten von Extremitäten gegen Widerstand, keine Fangoträger, kein Umstecken von Gewichtsscheiben und keine schwere Hausbesuchstasche. Entscheidend ist auch, dass die Last planbar sein muss, unvorhersehbare Lastspitzen wie beim Sichern eines Patienten sind nicht begrenzbar.

Darf ich als schwangere Logopädin weiter behandeln?

Sprech-, Sprach- und Stimmtherapie sind für schwangere Logopädinnen unter Auflagen oft möglich, weil sie im Sitzen und ohne Kraftaufwand stattfinden. Der kritische Punkt ist die dauerhafte Gesichtsnähe und die Aerosolexposition: MuSchG §11 Abs. 2 verbietet Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 oder höher, solange kein ausreichender Immunschutz belegt ist. Der Immunstatus wird über die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV geklärt. Dysphagietherapie, Trachealkanülenmanagement und Absaugen entfallen in der Schwangerschaft in der Regel.

Darf ich schwanger als Ergotherapeutin mit Kindern arbeiten?

Sensomotorisch-perzeptive Behandlung mit Kindern ist für schwangere Ergotherapeutinnen in der Regel nicht möglich, weil sie Bodenarbeit, Heben und Sichern von Kindern sowie unvorhersehbare Bewegungen umfasst. Diese Lastspitzen lassen sich nicht auf die Grenzen des MuSchG §11 Abs. 5 Nr. 1 begrenzen. Möglich bleiben dagegen Hirnleistungstraining, Handtherapie am Tisch, Hilfsmittelberatung und Angehörigenanleitung, weil sie im Sitzen und ohne Kraftaufwand stattfinden. Die Praxis kann den Kinderanteil an Kolleginnen abgeben.

Kann ich ein Beschäftigungsverbot vermeiden, wenn ich einzelne Leistungen weiter mache?

Ja, genau das ist der Mechanismus. MuSchG §13 gibt eine Rangfolge vor: zuerst Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, dann Arbeitsplatzwechsel, erst danach das betriebliche Beschäftigungsverbot. Wenn genug erlaubte Tätigkeit übrig bleibt, um deine Arbeitszeit zu füllen, greift kein Beschäftigungsverbot. In kleinen Therapiepraxen scheitert das oft an fehlenden Räumen und fehlender Verwaltungsarbeit. Beides ist rechtlich in Ordnung, im Beschäftigungsverbot erhältst du Mutterschutzlohn nach MuSchG §18 in Höhe deines Durchschnittsverdienstes.

Muss meine Praxis mir eine höhenverstellbare Bank und einen Stuhl stellen?

Wenn die Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG §10 ergibt, dass Rumpfbeuge und Stehzeit die Gefährdung verursachen, dann ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach MuSchG §13 Abs. 1 Nr. 1 der erste Schritt, den der Arbeitgeber prüfen muss. Höhenverstellbare Behandlungsbank, Sitzmöglichkeit im Behandlungsraum und eine längere Taktung sind typische Umgestaltungsmaßnahmen in einer Therapiepraxis. Zusätzlich muss der Arbeitgeber nach MuSchG §9 Abs. 3 sicherstellen, dass du dich in Pausen hinlegen und ausruhen kannst.

Ab wann darf ich schwanger nicht mehr lange stehen?

Nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats darf eine schwangere Frau nach MuSchG §11 Abs. 5 Nr. 3 keine Tätigkeiten mehr ausüben, bei denen sie ständig stehen muss, soweit die Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet (Stand 2026). Für Therapeutinnen betrifft das vor allem klassische Massage, Manuelle Lymphdrainage im Stehen sowie lange Kurs- und Gruppenblöcke. Vorher gilt schon, dass die Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG §10 die Stehzeit bewerten und eine Sitzmöglichkeit vorsehen muss.

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