TL;DR: Jede Therapiepraxis muss nach MuSchG §10 für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung erstellen, und zwar bevor überhaupt jemand schwanger ist. Sobald du deine Schwangerschaft meldest, muss der Arbeitgeber diese Beurteilung unverzüglich für deinen konkreten Arbeitsplatz nachbereiten, dokumentieren und dich informieren (MuSchG §14). Geprüft werden in der Therapiepraxis vor allem Heben und Tragen (MuSchG §11: regelmäßig mehr als 5 kg, gelegentlich mehr als 10 kg), Zwangshaltungen, ständiges Stehen, Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr (MuSchG §5), Sonn- und Feiertagsarbeit (MuSchG §6), Infektionsgefährdung nach Biostoffverordnung und ArbMedVV sowie Alleinarbeit (MuSchG §11). MuSchG §13 schreibt eine feste Reihenfolge vor: erst Arbeitsplatz umgestalten, dann Arbeitsplatz wechseln, erst dann Beschäftigungsverbot. Du hast Anspruch darauf, das dokumentierte Ergebnis zu erfahren, und kannst dich jederzeit an die Aufsichtsbehörde deines Bundeslandes wenden.
Was ist die Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG §10 und wer muss sie machen?
Die Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG §10 ist die schriftliche Prüfung jedes Arbeitsplatzes daraufhin, ob dort eine schwangere oder stillende Frau ohne unverantwortbare Gefährdung arbeiten könnte. Verantwortlich ist immer der Arbeitgeber, also die Praxisinhaberin oder die Klinik, niemals du als Therapeutin. Entscheidend und in vielen Praxen unbekannt: Diese Beurteilung ist anlassunabhängig. Sie muss für alle Arbeitsplätze vorliegen, auch wenn im Team gerade niemand schwanger ist und selbst dann, wenn nur Männer auf der Stelle arbeiten.
Die Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG §10 läuft in zwei Stufen ab. Stufe eins ist die allgemeine, anlassunabhängige Beurteilung für jede Tätigkeit in der Praxis: Behandlungsraum, Trainingsfläche, Hausbesuch, Rezeption. Stufe zwei ist die konkrete Nachbereitung, sobald eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft meldet. Dann muss der Arbeitgeber unverzüglich festlegen, welche Schutzmaßnahmen für deinen Arbeitsplatz nötig sind. Solange die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht umgesetzt sind, darf er dich mit den gefährdenden Tätigkeiten nicht weiter beschäftigen. Fehlt die Gefährdungsbeurteilung ganz, ist das ein Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz und kann nach MuSchG §32 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Was passiert, sobald du deine Schwangerschaft in der Praxis meldest?
Sobald du deine Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin meldest (MuSchG §15), löst das vier Pflichten des Arbeitgebers aus: Nachbereitung der Gefährdungsbeurteilung, Umsetzung der Schutzmaßnahmen, Dokumentation und Information nach MuSchG §14 sowie die Meldung an die Aufsichtsbehörde nach MuSchG §27. Die Meldung deiner Schwangerschaft ist formlos wirksam, schriftlich per E-Mail ist trotzdem besser, weil du damit den Zeitpunkt belegen kannst. Ab diesem Zeitpunkt greifen Mutterschutz und Kündigungsschutz, rückwirkend passiert nichts.
- Nachbereitung: Der Arbeitgeber prüft unverzüglich, welche deiner konkreten Tätigkeiten als Therapeutin angepasst oder gestrichen werden müssen (MuSchG §10).
- Gesprächsangebot: Der Arbeitgeber muss dir nach MuSchG §14 ein Gespräch über weitere Anpassungen deiner Arbeitsbedingungen anbieten. Du musst nicht darum betteln, er schuldet dir das Angebot.
- Dokumentation und Information: Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Schutzmaßnahmen müssen dokumentiert werden, und alle Beschäftigten im Betrieb sind über das Ergebnis zu informieren (MuSchG §14).
- Behördenmeldung: Der Arbeitgeber muss deine Schwangerschaft unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen (MuSchG §27). Das ist Pflicht des Arbeitgebers, nicht deine Aufgabe.
- Untersuchungen: Für Vorsorgeuntersuchungen musst du nach MuSchG §7 freigestellt werden, ohne dass dir Entgelt gekürzt wird und ohne Nacharbeitspflicht.
Was genau wird in einer Therapiepraxis geprüft?
In einer Physio-, Ergo- oder Logopädiepraxis prüft die Gefährdungsbeurteilung sieben Belastungsarten, die im Mutterschutzgesetz und in den Arbeitsschutzverordnungen namentlich genannt sind. Jede davon kommt im normalen Therapiealltag vor, deshalb ist die Liste kurz und ihre Wirkung groß.
- Heben und Tragen: Unzulässig ist nach MuSchG §11 regelmäßiges Heben, Halten oder Bewegen von Lasten über 5 kg und gelegentliches über 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel. Transfers, Umlagerungen und das Halten von Extremitäten liegen regelmäßig darüber.
- Zwangshaltungen und körperliche Belastung: Ständiges Beugen, Arbeiten in der Hocke, Strecken über Kopf und Behandlungen mit hohem Kraftaufwand fallen unter die unverantwortbare Gefährdung nach MuSchG §9 und §11.
- Ständiges Stehen: Dauerndes Stehen ohne Sitzmöglichkeit ist eine der klassischen Gefährdungen in der Physiotherapie. Bewertet wird nach MuSchG §11 in Verbindung mit dem konkreten Tagesablauf, nicht pauschal nach einer Stundenzahl.
- Nachtarbeit: Verboten ist nach MuSchG §5 die Beschäftigung zwischen 20 und 6 Uhr. Für die Zeit zwischen 20 und 22 Uhr gibt es ein behördliches Genehmigungsverfahren nach MuSchG §28, das ein ärztliches Zeugnis, dein ausdrückliches Einverständnis und den Ausschluss von Alleinarbeit voraussetzt.
- Sonn- und Feiertagsarbeit: Nach MuSchG §6 grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur in bestimmten Bereichen wie Kliniken möglich, und nur wenn du dich ausdrücklich bereit erklärst, ein Ersatzruhetag gewährt wird und keine Alleinarbeit vorliegt.
- Infektionsgefährdung: Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 und höher sind für Schwangere nach MuSchG §11 in Verbindung mit der Biostoffverordnung unzulässig, wenn du oder dein Kind gefährdet sein können. Maßgeblich sind der Immunstatus, etwa gegen Röteln, Masern und Varizellen, und die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV.
- Alleinarbeit: Nach MuSchG §11 darfst du keine Tätigkeit ausüben, bei der keine andere Person Ruf- oder Sichtkontakt zu dir hat und schnelle Hilfe leisten kann. Hausbesuche und Randzeiten allein in der Praxis fallen darunter.
Welche Tätigkeiten sind für schwangere Therapeutinnen erlaubt und welche verboten?
Erlaubt sind für schwangere Physio-, Ergo- und Logopädinnen vor allem sitzende, beratende und dokumentierende Tätigkeiten ohne Kraftaufwand und ohne Infektionsrisiko. Verboten sind Transfers, Alleinarbeit auf Hausbesuchen, Nachtarbeit und Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung. Dazwischen liegt eine große Gruppe von Tätigkeiten, die nur nach Umgestaltung möglich sind, etwa mit Sitzgelegenheit, Zeitbegrenzung, Hilfsmitteln oder einer zweiten Person im Raum. Die folgende Tabelle ordnet die typischen Tätigkeiten einer Therapiepraxis zu. Sie ersetzt nicht die individuelle Gefährdungsbeurteilung deines Arbeitsplatzes, zeigt aber, worüber ihr sprechen müsst.
| Tätigkeit | Einstufung | Warum | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Transfer Rollstuhl auf Behandlungsbank, Umlagern immobiler Patienten | Verboten | Lasten deutlich über 5 kg, kein Hilfsmittel gleicht das aus | MuSchG §11 |
| Hausbesuche allein | Verboten | Alleinarbeit ohne Ruf- oder Sichtkontakt, zusätzlich Heben und Tragen von Material | MuSchG §11 |
| Behandlung von Patienten mit ansteckenden Atemwegsinfekten | Verboten | Biostoffe der Risikogruppe 2 und höher, Gefährdung für dich und das Kind | MuSchG §11, Biostoffverordnung, ArbMedVV |
| Therapie ohne nachgewiesene Immunität gegen Röteln oder Varizellen | Verboten | Fehlender Immunschutz im Gesundheitsdienst gilt als unverantwortbare Gefährdung | MuSchG §11, Biostoffverordnung |
| Späte Behandlungstermine nach 20 Uhr | Verboten | Nachtarbeitsverbot von 20 bis 6 Uhr, für 20 bis 22 Uhr nur mit behördlicher Genehmigung | MuSchG §5, MuSchG §28 |
| Dienste an Sonn- und Feiertagen in der Klinik | Verboten, Ausnahme nur mit ausdrücklicher Bereitschaft und Ersatzruhetag | Grundsätzliches Verbot, Ausnahme nur in bestimmten Bereichen und ohne Alleinarbeit | MuSchG §6 |
| Mehr als 8,5 Stunden am Tag oder Dienste ohne 11 Stunden Ruhezeit | Verboten | Verbot der Mehrarbeit und Pflicht zur ununterbrochenen Ruhezeit | MuSchG §4 |
| Manuelle Therapie und kraftvolle manuelle Techniken | Nur mit Umgestaltung | Kraftaufwand und Zwangshaltung, je nach Technik und Patientengewicht | MuSchG §9, MuSchG §11 |
| Manuelle Lymphdrainage | Nur mit Umgestaltung | Geringer Kraftaufwand, aber lange Standzeiten und Zwangshaltung am Behandlungstisch | MuSchG §11 |
| Gerätetraining anleiten und beaufsichtigen | Nur mit Umgestaltung | Zulässig, solange du nicht sicherst, hebst oder Gewichte umsteckst | MuSchG §11, MuSchG §13 |
| Kinderphysiotherapie und Kinderergotherapie | Nur mit Umgestaltung, oft verboten | Heben und Halten von Kindern über 5 kg, zusätzlich hohe Infektexposition | MuSchG §11, Biostoffverordnung |
| Logopädische Therapie im Mund- und Rachenraum, Dysphagietherapie | Nur mit Umgestaltung, oft verboten | Direkter Kontakt zu Speichel und Sekreten, Aerosolexposition | MuSchG §11, Biostoffverordnung |
| Ergotherapie in der Psychiatrie und im Maßregelvollzug | Nur mit Umgestaltung | Risiko körperlicher Übergriffe, häufig Alleinarbeit in Gruppenräumen | MuSchG §11 |
| Beratung, Anamnese, Befundgespräch im Sitzen | Erlaubt | Keine Lastenhandhabung, keine Zwangshaltung, Sitzmöglichkeit vorhanden | MuSchG §9 |
| Dokumentation, Therapieberichte, Qualitätsmanagement | Erlaubt | Bürotätigkeit ohne körperliche Belastung und ohne Infektionsrisiko | MuSchG §9 |
| Rezeption und Terminmanagement | Erlaubt, sofern Sitzmöglichkeit und Pausen gesichert sind | Keine Lastenhandhabung, Gefährdung nur durch dauerndes Stehen | MuSchG §9, MuSchG §11 |
| Videoberatung und Telerehabilitation | Erlaubt | Kein Körperkontakt, kein Infektionsrisiko, im Sitzen möglich | MuSchG §9 |
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Was bedeutet das für einzelne Therapieformen im Alltag?
Für die einzelnen Therapieformen heißt die Gefährdungsbeurteilung: Je näher die Technik am Körper des Patienten liegt und je mehr Gewicht du übernimmst, desto schneller ist die Tätigkeit für dich als Schwangere gesperrt. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Leistung auf dem Rezept, sondern die tatsächliche Belastung im Behandlungsraum.
Physiotherapie
In der Physiotherapie sind Neurologie und Geriatrie am schnellsten betroffen, weil dort Transfers und Lagerungen zum Kern gehören und regelmäßig weit über der 5-kg-Grenze aus MuSchG §11 liegen. Manuelle Therapie ist je nach Technik und Patientengewicht nur eingeschränkt möglich. Krankengymnastik am Gerät ist häufig noch machbar, solange du ausschließlich anleitest, korrigierst und nicht sicherst. Hausbesuche fallen wegen der Alleinarbeit nach MuSchG §11 praktisch immer weg.
Ergotherapie
In der Ergotherapie sind Handtherapie und Alltagstraining im Sitzen oft weiter möglich, sobald Werkzeuge und Materialien griffbereit liegen und niemand gehoben werden muss. Kritisch sind Transfers in der neurologischen Ergotherapie, Hausbesuche zur Wohnraumanpassung und Einsätze in psychiatrischen Settings, in denen du allein mit einer Gruppe im Raum bist. Auch das Tragen von Therapiematerial und Hilfsmitteln zählt zur Lastenhandhabung nach MuSchG §11.
Logopädie
In der Logopädie fällt die Hebebelastung meist weg, dafür steht die Infektionsgefährdung im Vordergrund. Die Arbeit am Mund- und Rachenraum, Dysphagietherapie, Trachealkanülenmanagement und die Therapie kleiner Kinder bedeuten engen Kontakt zu Sekreten und Aerosolen. Das fällt unter MuSchG §11 in Verbindung mit der Biostoffverordnung. Sprach- und Stimmtherapie im Sitzen mit Abstand und ohne Infektexposition ist dagegen häufig weiter möglich, wenn die Gefährdungsbeurteilung das ausdrücklich festhält.
Welche Reihenfolge muss der Arbeitgeber nach MuSchG §13 einhalten?
MuSchG §13 gibt eine feste Rangfolge in drei Stufen vor, die der Arbeitgeber nacheinander abarbeiten muss: erst Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, dann Wechsel auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz, und erst wenn beides nicht möglich ist, das betriebliche Beschäftigungsverbot. Er darf keine Stufe überspringen, weder nach oben noch nach unten. Ein sofortiges Beschäftigungsverbot ohne Prüfung der ersten beiden Stufen ist genauso falsch wie die Weigerung, überhaupt ein Beschäftigungsverbot auszusprechen.
- Stufe 1, Umgestaltung: Der Arbeitgeber ändert deine Arbeitsbedingungen so, dass die unverantwortbare Gefährdung wegfällt. In der Therapiepraxis heißt das zum Beispiel: keine Transfers mehr im Behandlungsplan, Sitzgelegenheit im Behandlungsraum, kürzere Behandlungsblöcke, keine Termine nach 20 Uhr, keine Hausbesuche, Terminvergabe ohne Infektpatienten.
- Stufe 2, Arbeitsplatzwechsel: Geht die Umgestaltung nicht, muss der Arbeitgeber dir einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz anbieten, etwa Rezeption, Dokumentation, Qualitätsmanagement, Präventionskurse ohne körperliche Belastung oder Videoberatung. Dein Entgelt darf dabei nicht sinken.
- Stufe 3, betriebliches Beschäftigungsverbot: Erst wenn Umgestaltung und Wechsel ausscheiden, darf und muss der Arbeitgeber dich freistellen. Du bekommst dann Mutterschutzlohn nach MuSchG §18. Wie das abläuft und wer ihn erstattet, steht im Artikel zum Beschäftigungsverbot als Physiotherapeutin.
Welche Unterlagen kannst du als schwangere Therapeutin verlangen?
Du kannst als schwangere Therapeutin verlangen, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und über die für dich festgelegten Schutzmaßnahmen informiert zu werden, denn MuSchG §14 verpflichtet den Arbeitgeber zur Dokumentation und zur Information der Beschäftigten. Zusätzlich schuldet er dir ein Gespräch über weitere Anpassungen deiner Arbeitsbedingungen. Bitte am besten per E-Mail um die folgenden Punkte, dann hast du Datum und Inhalt schriftlich.
| Was du anforderst | Wozu du es brauchst | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Ergebnis der nachbereiteten Gefährdungsbeurteilung für deinen Arbeitsplatz | Zeigt schwarz auf weiß, welche Tätigkeiten für dich gestrichen sind | MuSchG §10, MuSchG §14 |
| Schriftliche Liste der festgelegten Schutzmaßnahmen | Grundlage für Behandlungsplan, Dienstplan und Terminvergabe | MuSchG §13, MuSchG §14 |
| Termin für das Anpassungsgespräch | Du schuldest keine Initiative, das Angebot ist Pflicht des Arbeitgebers | MuSchG §14 |
| Schriftliche Bestätigung eines betrieblichen Beschäftigungsverbots | Nachweis für Lohnabrechnung, Krankenkasse und Elterngeldstelle | MuSchG §13 |
| Bestätigung der Meldung an die Aufsichtsbehörde | Zeigt, dass die Praxis ihre Pflichten wahrgenommen hat | MuSchG §27 |
| Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge und Klärung des Immunstatus | Entscheidet über Infektionsgefährdung und damit über viele Tätigkeiten | ArbMedVV, Biostoffverordnung |
| Bestätigung der Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen ohne Entgeltkürzung | Verhindert Streit über Minusstunden und Nacharbeit | MuSchG §7 |
Wann wendest du dich an die Aufsichtsbehörde und wie läuft das ab?
An die Aufsichtsbehörde wendest du dich, wenn die Praxis nach deiner Schwangerschaftsmeldung nichts unternimmt, dir die Gefährdungsbeurteilung verweigert oder dich weiter Tätigkeiten machen lässt, die MuSchG §11 verbietet. Zuständig ist die Arbeitsschutzbehörde deines Bundeslandes, je nach Land heißt sie Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz, Regierungspräsidium oder Bezirksregierung. Die Behörde überwacht die Einhaltung des Mutterschutzgesetzes, kann Auskünfte und Unterlagen vom Arbeitgeber verlangen und Anordnungen treffen, bis hin zu einem behördlichen Beschäftigungsverbot.
Der Kontakt ist für dich kostenlos und du kannst darum bitten, dass deine Person nicht genannt wird. Bereite drei Dinge vor: den Namen und die Anschrift der Praxis oder Klinik, das Datum deiner Schwangerschaftsmeldung und eine kurze Liste der Tätigkeiten, die du weiterhin ausführen sollst. Wichtig für dich als angestellte Therapeutin: Eine Kündigung als Reaktion auf deine Beschwerde ist während der Schwangerschaft nach MuSchG §17 ohnehin unwirksam. Die rechtlichen Details dazu stehen im Artikel zum Kündigungsschutz in Schwangerschaft und Elternzeit.
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Was tust du, wenn deine Praxis noch nie eine Gefährdungsbeurteilung gemacht hat?
Wenn deine Praxis noch nie eine Gefährdungsbeurteilung erstellt hat, ist das ein Verstoß gegen MuSchG §10 und muss nachgeholt werden, nicht diskutiert werden. In vielen kleinen Therapiepraxen fehlt sie schlicht, weil niemand von der anlassunabhängigen Pflicht wusste. Das ändert nichts an deinem Anspruch: Der Arbeitgeber muss sie unverzüglich nachholen, das Ergebnis dokumentieren und dich informieren (MuSchG §14). Sinnvolle Anlaufstellen für die Praxisleitung sind die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Solange die Beurteilung fehlt, gilt für dich der Grundsatz aus MuSchG §10: Ohne umgesetzte Schutzmaßnahmen darf der Arbeitgeber dich mit gefährdenden Tätigkeiten nicht beschäftigen. Notiere dir bis dahin, welche Tätigkeiten du tatsächlich ausführst, mit Datum. Diese Aufzeichnung ist deine beste Grundlage für jedes weitere Gespräch.