TL;DR: Es gibt drei verschiedene Teilzeitansprüche, die ständig verwechselt werden: Teilzeit während der Elternzeit nach BEEG §15, unbefristete Teilzeit nach TzBfG §8 und befristete Brückenteilzeit nach TzBfG §9a. Der entscheidende Unterschied liegt beim Rückkehrrecht: Nach TzBfG §8 ist die Reduzierung dauerhaft und du hast keinen Anspruch darauf, wieder aufzustocken. Alle drei Ansprüche setzen eine Mindestbetriebsgröße voraus, Brückenteilzeit nach TzBfG §9a erst ab in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmern. Viele Therapiepraxen liegen unter diesen Schwellen, dort gibt es keinen gesetzlichen Anspruch, sondern nur eine vertragliche Vereinbarung. Lässt der Arbeitgeber die gesetzliche Antwortfrist verstreichen, gilt die Teilzeit als genehmigt, so wie du sie beantragt hast.
Welchen Teilzeitanspruch habe ich nach der Elternzeit als Therapeutin?
Nach der Elternzeit kommen für Physiotherapeutinnen, Ergotherapeutinnen und Logopädinnen drei gesetzliche Teilzeitansprüche in Frage, die sich in Dauer, Betriebsgröße und Rückkehrrecht deutlich unterscheiden: Teilzeit während der Elternzeit nach BEEG §15, unbefristete Teilzeit nach TzBfG §8 und Brückenteilzeit nach TzBfG §9a. Teilzeit in der Elternzeit endet automatisch mit der Elternzeit, Teilzeit nach TzBfG §8 ist dauerhaft ohne Rückkehrrecht, Brückenteilzeit nach TzBfG §9a ist befristet mit garantierter Rückkehr.
| Kriterium | Teilzeit in Elternzeit (BEEG §15) | Unbefristete Teilzeit (TzBfG §8) | Brückenteilzeit (TzBfG §9a) |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | BEEG §15 Abs. 4 bis 7 | TzBfG §8 | TzBfG §9a |
| Betriebsgröße | in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer ohne Auszubildende | in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer ohne Auszubildende | in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer ohne Auszubildende |
| Vorbeschäftigung | Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate | Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate | Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate |
| Stundenkorridor | mindestens 15 und höchstens 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt | kein gesetzlicher Korridor, du nennst deinen Wunschumfang | kein gesetzlicher Korridor, du nennst deinen Wunschumfang |
| Dauer | an die Elternzeit gebunden, mindestens 2 Monate | unbefristet | mindestens 1 Jahr und höchstens 5 Jahre |
| Rückkehr zur alten Stundenzahl | automatisch mit dem Ende der Elternzeit | kein Anspruch, nur bevorzugte Berücksichtigung bei freien Stellen nach TzBfG §9 | automatisch mit dem Ende der Befristung |
| Antragsfrist | 7 Wochen vor Beginn bis zum 3. Geburtstag, 13 Wochen zwischen 3. und 8. Geburtstag | spätestens 3 Monate vor Beginn | spätestens 3 Monate vor Beginn |
| Ablehnungsgrund | nur dringende betriebliche Gründe | betriebliche Gründe | betriebliche Gründe, zusätzlich Zumutbarkeitsgrenze bei 46 bis 200 Arbeitnehmern |
| Form der Ablehnung | schriftlich mit Begründung innerhalb der gesetzlichen Frist | schriftlich spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Beginn | schriftlich spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Beginn |
Wie funktioniert Teilzeit während der Elternzeit nach BEEG §15?
Teilzeit während der Elternzeit nach BEEG §15 erlaubt dir, im Durchschnitt eines Monats mindestens 15 und höchstens 32 Wochenstunden zu arbeiten, während die Elternzeit weiterläuft. Der Anspruch besteht, wenn dein Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer ohne Auszubildende beschäftigt, dein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und du die Verringerung für mindestens zwei Monate beantragst. Während der gesamten Elternzeit kannst du die Verringerung zweimal beanspruchen.
Die Besonderheit gegenüber allen anderen Teilzeitformen: Die Reduzierung ist automatisch befristet. Mit dem Ende der Elternzeit lebt dein ursprünglicher Arbeitsvertrag mit der alten Stundenzahl wieder auf, ohne dass du etwas beantragen musst. Für Therapeutinnen, die nicht dauerhaft weniger arbeiten wollen, ist Teilzeit in der Elternzeit deshalb der risikoärmste Weg. Der Antrag muss den Beginn, den Umfang und möglichst auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit enthalten. Ablehnen darf die Praxis nur aus dringenden betrieblichen Gründen und nur schriftlich mit Begründung innerhalb der gesetzlichen Frist: vier Wochen bei Elternzeit bis zum dritten Geburtstag, acht Wochen bei Elternzeit zwischen drittem und achtem Geburtstag.
Wie funktioniert der unbefristete Teilzeitanspruch nach TzBfG §8?
Der Teilzeitanspruch nach TzBfG §8 gibt dir das Recht, deine vertragliche Arbeitszeit dauerhaft zu verringern, wenn dein Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer ohne Auszubildende beschäftigt und dein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform zu stellen, also auch per E-Mail wirksam. Einen gesetzlichen Mindest- oder Höchstumfang gibt es nicht, du nennst deinen Wunschumfang selbst.
Die entscheidende Konsequenz von TzBfG §8 wird oft zu spät verstanden: Die Reduzierung ist dauerhaft und du hast keinen Anspruch darauf, später wieder auf deine alte Stundenzahl zurückzukehren. TzBfG §9 gibt dir lediglich das Recht, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigt zu werden, wenn du deinen Aufstockungswunsch angezeigt hast. Existiert in der Praxis keine freie Stelle mit mehr Stunden, bleibt es bei der reduzierten Arbeitszeit. Wer nach der Elternzeit nur für eine begrenzte Familienphase reduzieren will, sollte deshalb Brückenteilzeit nach TzBfG §9a prüfen oder die Rückkehr schriftlich vereinbaren. Ein erneuter Antrag auf Verringerung nach TzBfG §8 ist erst zwei Jahre nach einer Zustimmung oder einer berechtigten Ablehnung möglich.
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Was ist Brückenteilzeit nach TzBfG §9a und wer hat sie überhaupt?
Brückenteilzeit nach TzBfG §9a ist eine im Voraus befristete Verringerung der Arbeitszeit für mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre, nach deren Ablauf du automatisch zu deiner ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehrst. Den Anspruch hast du nur, wenn dein Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer ohne Auszubildende beschäftigt und dein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform zu stellen und muss den Zeitraum der Verringerung nennen.
Für Betriebe mit 46 bis 200 Arbeitnehmern gilt zusätzlich eine Zumutbarkeitsgrenze nach TzBfG §9a Abs. 2: Der Arbeitgeber muss nur einem Arbeitnehmer je angefangene 15 Arbeitnehmer Brückenteilzeit gewähren. Ist dieses Kontingent bereits ausgeschöpft, darf er weitere Anträge ablehnen, ohne betriebliche Gründe darlegen zu müssen. Drei weitere Punkte sind wichtig: Du kannst während der laufenden Brückenteilzeit keine Verlängerung, keine Verkürzung und keine weitere Reduzierung verlangen. Nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit kannst du frühestens nach einem Jahr erneut Brückenteilzeit beantragen. Und wurde dein Antrag berechtigt abgelehnt, gilt eine Sperrfrist von zwei Jahren bei Ablehnung aus betrieblichen Gründen beziehungsweise einem Jahr bei Ablehnung wegen der Zumutbarkeitsgrenze.
Ist meine Therapiepraxis groß genug für einen gesetzlichen Teilzeitanspruch?
Viele Therapiepraxen sind zu klein für einen gesetzlichen Teilzeitanspruch: Unter 16 Arbeitnehmern greift weder BEEG §15 noch TzBfG §8, und Brückenteilzeit nach TzBfG §9a setzt sogar in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer voraus. Eine typische Praxis mit fünf bis zehn Therapeutinnen liegt unter allen drei Schwellen. Gezählt werden dabei Köpfe, nicht Vollzeitstellen: Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte zählen jeweils voll mit, Auszubildende und Praktikanten nicht. Genau deshalb lohnt sich das Nachzählen, denn eine Praxis mit vielen Teilzeitkräften kann die Schwelle überschreiten, obwohl sie klein wirkt.
| Praxisgröße | Teilzeit in Elternzeit (BEEG §15) | Teilzeit (TzBfG §8) | Brückenteilzeit (TzBfG §9a) |
|---|---|---|---|
| bis 15 Arbeitnehmer | kein gesetzlicher Anspruch | kein gesetzlicher Anspruch | kein gesetzlicher Anspruch |
| 16 bis 45 Arbeitnehmer | Anspruch besteht | Anspruch besteht | kein gesetzlicher Anspruch |
| 46 bis 200 Arbeitnehmer | Anspruch besteht | Anspruch besteht | Anspruch besteht, aber Zumutbarkeitsgrenze: nur einer je angefangene 15 Arbeitnehmer |
| mehr als 200 Arbeitnehmer | Anspruch besteht | Anspruch besteht | Anspruch besteht ohne Zumutbarkeitsgrenze |
Zwei Hinweise für Therapeutinnen: In Kliniken, Rehazentren und größeren Versorgungsstrukturen ist die Schwelle für TzBfG §9a regelmäßig erfüllt, in inhabergeführten Praxen fast nie. Und wenn mehrere Praxisstandorte demselben Arbeitgeber gehören, kommt es auf den Arbeitgeber an, nicht auf den einzelnen Standort. Bei einem Grenzfall um die Zahl 15 oder 45 lohnt sich eine Beratung bei einer Gewerkschaft, einem Berufsverband oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, weil die Zählweise über den gesamten Anspruch entscheidet.
Welche Fristen gelten für Antrag und Ablehnung?
Die Antragsfristen liegen je nach Anspruchsgrundlage bei 7 Wochen, 13 Wochen oder 3 Monaten vor dem gewünschten Beginn, die Antwortfristen des Arbeitgebers bei 4 Wochen, 8 Wochen oder einem Monat vor Beginn. Verpasst du die Antragsfrist, verschiebt sich dein Wunschbeginn entsprechend nach hinten, der Anspruch selbst geht nicht verloren.
| Vorgang | Frist | Form | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Teilzeit in der Elternzeit beantragen, Elternzeit bis zum 3. Geburtstag | spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn | schriftlich | BEEG §15 Abs. 7 |
| Teilzeit in der Elternzeit beantragen, Elternzeit zwischen 3. und 8. Geburtstag | spätestens 13 Wochen vor dem gewünschten Beginn | schriftlich | BEEG §15 Abs. 7 |
| Ablehnung durch die Praxis, Elternzeit bis zum 3. Geburtstag | innerhalb von 4 Wochen nach Antragseingang | schriftlich mit Begründung | BEEG §15 Abs. 7 |
| Ablehnung durch die Praxis, Elternzeit zwischen 3. und 8. Geburtstag | innerhalb von 8 Wochen nach Antragseingang | schriftlich mit Begründung | BEEG §15 Abs. 7 |
| Unbefristete Teilzeit beantragen | spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn | Textform genügt, E-Mail reicht | TzBfG §8 Abs. 2 |
| Entscheidung der Praxis über den Teilzeitantrag | spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Beginn | schriftlich | TzBfG §8 Abs. 5 |
| Erneuter Antrag auf Verringerung nach Zustimmung oder berechtigter Ablehnung | frühestens 2 Jahre danach | Textform genügt | TzBfG §8 Abs. 6 |
| Brückenteilzeit beantragen | spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn | Textform genügt, E-Mail reicht | TzBfG §9a Abs. 1 |
| Erneute Brückenteilzeit nach Rückkehr zur alten Arbeitszeit | frühestens 1 Jahr nach der Rückkehr | Textform genügt | TzBfG §9a Abs. 3 |
| Erneuter Antrag nach Ablehnung aus betrieblichen Gründen | frühestens 2 Jahre nach der Ablehnung | Textform genügt | TzBfG §9a Abs. 5 |
| Erneuter Antrag nach Ablehnung wegen der Zumutbarkeitsgrenze | frühestens 1 Jahr nach der Ablehnung | Textform genügt | TzBfG §9a Abs. 5 |
Praktischer Hinweis für den Antrag: Nenne immer den gewünschten Beginn, den Umfang in Wochenstunden und bei Brückenteilzeit zusätzlich das Enddatum der Befristung. Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit, also welche Tage und welche Uhrzeiten, solltest du ebenfalls angeben, weil sie in einer Therapiepraxis über das Terminraster entscheidet. Schick den Antrag so, dass du den Zugang belegen kannst, denn die Antwortfrist des Arbeitgebers läuft ab Zugang.
Was passiert, wenn die Praxis die Antwortfrist verstreichen lässt?
Lässt die Praxis die gesetzliche Antwortfrist verstreichen, gilt deine Teilzeit als genehmigt, und zwar genau so, wie du sie beantragt hast. Das nennt sich Fiktionswirkung. Nach TzBfG §8 Abs. 5 verringert sich die Arbeitszeit im gewünschten Umfang, wenn der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich abgelehnt hat, und die gewünschte Verteilung gilt entsprechend als festgelegt, wenn er ihr nicht rechtzeitig widerspricht. Für die Brückenteilzeit verweist TzBfG §9a auf dieselben Verfahrensregeln.
Auch BEEG §15 Abs. 7 kennt diese Wirkung: Lehnt die Praxis deinen Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich und mit Begründung ab, gilt die Verringerung als festgelegt. Eine mündliche Absage im Behandlungsraum, eine Vertröstung oder eine Ablehnung ohne Begründung wahren die Frist nicht. Deshalb sind zwei Dinge entscheidend: Der Antrag muss schriftlich mit nachweisbarem Zugang gestellt sein, und du musst den Fristablauf im Kalender haben. Wenn die Frist verstrichen ist, teil der Praxis schriftlich mit, dass die beantragte Arbeitszeit ab dem genannten Datum gilt, und lass dir das bestätigen. Bei Streit über die Wirksamkeit hol dir arbeitsrechtliche Beratung, bevor du einseitig weniger arbeitest.
Was ist ein dringender betrieblicher Grund und was nicht?
Ein betrieblicher Grund liegt nach TzBfG §8 Abs. 4 insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Für Teilzeit während der Elternzeit verlangt BEEG §15 Abs. 7 mehr, nämlich dringende betriebliche Gründe, das ist die deutlich höhere Hürde. Die Darlegungs- und Beweislast liegt in beiden Fällen beim Arbeitgeber, nicht bei dir.
- Trägt in der Regel: Es gibt kein Terminraster, in das der Wunschumfang passt, ohne laufende Behandlungsserien zu unterbrechen, und eine Ersatzkraft für die Restzeit ist nachweislich nicht zu finden.
- Trägt in der Regel: Die gewünschte Lage der Arbeitszeit lässt Kernzeiten der Praxis unbesetzt, in denen eine Fachkraft anwesend sein muss.
- Trägt in der Regel nicht: Die Praxisleitung findet Teilzeit grundsätzlich schwierig oder befürchtet Nachahmer im Team.
- Trägt in der Regel nicht: Die Organisation müsste angepasst werden, etwa Terminvergabe und Vertretungsplan, ohne dass daraus eine wesentliche Beeinträchtigung folgt.
- Trägt in der Regel nicht: Es entstehen Mehrkosten, die im normalen Rahmen der Personalplanung liegen und nicht unverhältnismäßig sind.
- Trägt nicht: Eine Ablehnung ohne Begründung, eine mündliche Ablehnung oder eine Ablehnung nach Fristablauf.
Für dich heißt das praktisch: Ein Ablehnungsschreiben, das nur auf betriebliche Abläufe verweist, ohne konkret zu erklären, warum genau dein Umfang und deine Lage nicht darstellbar sind, ist angreifbar. Frag in dem Fall schriftlich nach, welches konkrete Terminraster geprüft wurde, und leg einen Gegenvorschlag mit fester Lage der Arbeitszeit vor. Sehr oft löst sich die Ablehnung damit auf, weil die Praxis am Umfang gar nichts auszusetzen hatte, sondern an der Planbarkeit.
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Was tun, wenn die Praxis zu klein für einen gesetzlichen Anspruch ist?
Wenn deine Therapiepraxis unter der Schwelle von 16 Arbeitnehmern liegt, hast du keinen gesetzlichen Teilzeitanspruch, sondern verhandelst eine vertragliche Vereinbarung. Das ist kein schlechterer Weg, im Gegenteil: Eine freiwillige Vereinbarung kann Dinge regeln, die kein Gesetz hergibt, zum Beispiel eine garantierte Rückkehr zur alten Stundenzahl in einer kleinen Praxis, in der TzBfG §9a nie greifen würde.
- Führe das Gespräch über die Lage der Arbeitszeit, nicht über den Umfang. Eine kleine Praxis lehnt selten 20 Stunden ab, sie lehnt 20 nicht planbare Stunden ab.
- Bring einen konkreten Wochenplan mit, aus dem hervorgeht, welche Behandlungsfrequenzen dein Raster abdeckt und welche Kernzeiten du besetzt.
- Biete die unattraktiven Zeiten an, also späten Nachmittag oder frühen Morgen. Das ist in fast jeder Praxis der Engpass und dein stärkstes Verhandlungsargument.
- Schlag einen befristeten Probezeitraum von drei bis sechs Monaten mit festem Auswertungstermin vor. Das senkt das Risiko für die Praxis und macht ein Ja wahrscheinlicher.
- Verhandle die Rückkehr gleich mit: ein konkretes Datum oder ein Anlass, zu dem die Stunden wieder steigen, und ein schriftliches Vorrangrecht auf frei werdende Stunden.
- Nutze deine Position: Der Fachkräftemangel in Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie bedeutet, dass eine eingearbeitete Therapeutin mit festem Raster für die Praxis wertvoller ist als eine unbesetzte Stelle.
- Halte alles schriftlich fest, auch wenn das Verhältnis gut ist. Mündliche Zusagen aus einem Wiedereinstiegsgespräch sind zwei Jahre später nicht mehr belegbar.
Was gehört in die schriftliche Teilzeitvereinbarung?
In die schriftliche Teilzeitvereinbarung gehören Umfang, Lage, Beginn, Befristung oder Unbefristetheit, die Rückkehrregelung und die anteilige Behandlung aller Nebenleistungen. Eine Vereinbarung, die nur die neue Stundenzahl nennt, produziert später genau die Streitpunkte, die du vermeiden wolltest.
- Wochenstunden und ob sie als Durchschnitt über einen Monat oder fest pro Woche gelten.
- Lage der Arbeitszeit mit konkreten Tagen und Uhrzeiten und die Regel, unter welchen Bedingungen die Praxis sie ändern darf.
- Beginn und, falls befristet, das genaue Enddatum sowie die Stundenzahl, die danach automatisch wieder gilt.
- Rückkehr- oder Aufstockungsregel: Vorrang bei frei werdenden Stunden, mit Ankündigungsfrist auf beiden Seiten.
- Gehalt, Zuschläge und Sonderzahlungen anteilig nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten nach TzBfG §4.
- Urlaubsanspruch in Urlaubstagen für dein konkretes Raster, umgerechnet auf die Zahl deiner Arbeitstage pro Woche.
- Fortbildungsbudget und Fortbildungstage, ausdrücklich geregelt, weil sie in Teilzeit sonst faktisch entfallen.
- Hausbesuche, Bereitschaft und Vertretungspflichten: Was übernimmst du, was ausdrücklich nicht.
- Ob es sich um Teilzeit während der Elternzeit nach BEEG §15, um TzBfG §8, um Brückenteilzeit nach TzBfG §9a oder um eine rein vertragliche Vereinbarung handelt. Diese Einordnung entscheidet später über dein Rückkehrrecht.
Welches Arbeitszeitmodell in einer Therapiepraxis realistisch funktioniert, wie sich Behandlungsserien und Rezeptlaufzeiten auf dein Raster auswirken und wie du dein Modell so vorschlägst, dass die Praxisleitung zustimmen kann, steht ausführlich im Artikel zu den sechs Arbeitszeitmodellen für den Wiedereinstieg nach der Elternzeit.